Update Brexit und Datenschutz: DSGVO nicht mehr anwendbar?
Bis zum Austritt Großbritanniens aus der Gemeinschaft der Europäischen Union fußten Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich auf dessen Eigenschaft als Mitgliedstaat der EU. Mit dem Brexit wären nunmehr die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung für Datenübermittlungen in Drittstaaten anzuwenden. Eine neue Rechtsgrundlage müsse gewährleisten, dass weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für Datenverarbeitungen in Großbritannien herrscht.
Eine geeignete Rechtsgrundlage könnte sich in einem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission abzeichnen. Dieser ist aufgrund der andauernden Verhandlungen eines Handels- und Zusammenarbeitsabkommens zwischen Großbritannien und der EU noch nicht getroffen worden.
Der Brexit ist erfolgt, die Datenschutz-Grundverordnung also nicht mehr anwendbar? Nein, die Verhandlungen ziehen sich in die Länge, so auch die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung für den Datentransfer in das Vereinigte Königreich. Laut Handels- und Kooperationsabkommen ist für vier Monate, plus zwei Monate möglicher Verlängerung, ein Datenaustausch so möglich, als sei Großbritannien noch EU-Mitglied. Ob die Europäische Kommission in dieser Zeit eine Angemessenheitsentscheidung treffen wird, bleibt abzuwarten. Weitere Informationen entnehmen Sie gerne der Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden:
Montag, der 4. Januar 2021
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