Änderungen beim Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)

Zum 1. Mai 2025 ist das überarbeitete Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) in Kraft getreten. Die Neuregelung bringt eine deutliche Annäherung an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit sich, sodass die Unterschiede zwischen beiden Regelwerken inzwischen nur noch gering ausfallen.

Änderungen

Eine wesentliche Änderung betrifft den Wegfall des bisherigen Rechtsgrundes der „kirchlichen Interessen“ in § 6 Nr. 4 DSG-EKD. Diese Vorschrift wurde gestrichen; an ihre Stelle tritt nun das berechtigte Interesse gemäß § 6 Nr. 8 DSG-EKD, das künftig die entsprechende Funktion übernimmt. Zudem wurde das Auskunftsrecht der betroffenen Personen erweitert: Nach § 19 DSG-EKD besteht nun – in Anlehnung an Art. 15 DSGVO – ein ausdrücklicher Anspruch auf Erhalt einer Datenkopie, der zuvor so nicht vorgesehen war.
Erstmals gesetzlich geregelt ist nun auch das Profiling in § 25a DSG-EKD. Im Bereich der Auftragsverarbeitung entfällt gemäß § 30 (5) DSG-EKD die bisherige Verpflichtung weltlicher Dienstleistungsunternehmen, sich der kirchlichen Aufsicht zu unterwerfen. Zusatzvereinbarungen in Auftragsverarbeitungsverträgen sind somit nicht mehr erforderlich.
Auch bei der Haftung gibt es eine wichtige Anpassung: Nach § 48 (1) DSG-EKD kann nun neben der verantwortlichen Stelle auch der Auftragsverarbeiter für Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Damit wird die Regelung an Art. 82 DSGVO angeglichen, da zuvor im Außenverhältnis ausschließlich der Verantwortliche haftete. Gleichzeitig wurde der Bußgeldrahmen in § 45 DSG-EKD erheblich erhöht: Der maximale Betrag liegt nun bei 6 Millionen Euro statt zuvor 500.000 Euro.
Darüber hinaus wurde in § 12 DSG-EKD eine einheitliche Regelung für Minderjährige geschaffen. Während die Einwilligung bislang nur für elektronische Angebote besonders geregelt war, gilt die neue Vorschrift nun für sämtliche Einwilligungen. Schließlich wurde auch die Form der Einwilligung im Beschäftigtendatenschutz angepasst: Nach § 49 (3) DSG-EKD genügt künftig die Textform, während zuvor die strengere Schriftform erforderlich war.
Insgesamt zeigt sich, dass das neue DSG-EKD in zentralen Punkten an die DSGVO angeglichen wurde und damit zu einer stärkeren Vereinheitlichung des Datenschutzrechts beiträgt.
Stand: 17.06.2026

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