Löschfristen und Nachweis der Löschung

Elektronischer Speicherplatz verursacht heutzutage nahezu keine Kosten mehr. Daher geht die Unternehmenspraxis zumeist den Weg, jegliche Daten einfach aufzubewahren. Das erleichtert, zukünftig Datenanalysen durchzuführen und den unterschiedlichen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen. Für viele Daten ist das auch kein Problem und datenschutzrechtlich zulässig.

Personenbezogene Daten

Problematisch wird die Aufbewahrung von Daten, wenn diese identifizierbaren Personen zugeordnet werden können. Das Datenschutzrecht sieht bezüglich personenbezogener Daten vor, diese nur für vorher festgelegte und rechtskonforme Zwecke zu verarbeiten. Zur Verarbeitung gehört hierbei auch das Speichern von Dateien und Aufbewahren von Unterlagen. Entfällt die Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung oder sind personenbezogene Daten nicht mehr erforderlich, um den Zweck zu erfüllen, für den sie ursprünglich gespeichert wurden, so müssen sie gelöscht werden.
Persönlich sollte dies für jedermann nachvollziehbar sein. Warum sollte eine Organisation von mir Daten verarbeiten dürfen, ohne dass dafür noch ein legitimer Grund besteht?

Anonymisierung

Wichtig ist, dass nur personenbezogene Daten zwingend gelöscht werden müssen. Daten ohne Personenbezug oder anonymisierte Daten betrifft diese Löschpflicht nicht. Daten sind nicht automatisch anonym, wenn kein Name mehr damit verknüpft ist. Vielmehr darf kein Rückschluss auf die Person, die die Daten betreffen, mehr möglich sein. Ein Rückschluss kann sich oftmals aus dem Kontext mehrerer Einzelinformationen ergeben.

Aufbewahrungsfristen

Alle Daten – auch personenbezogene – dürfen aufbewahrt werden, wenn es hierfür wichtige Gründe gibt. Diese Gründe können sich aus dem Zweck der Datenverarbeitung selbst oder aber auch aus vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen ergeben, siehe Art. 17 DSGVO. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Löschfristen, ist die Erstellung eines Löschkonzepts ratsam. An diesem können sich Beschäftigte des Unternehmens orientieren, wann welche Daten zu löschen und welche Dokumente zu vernichten sind. Weiter unten im Beitrag finden Sie eine Auflistung verschiedener Aufbewahrungsfristen als Ankerpunkt. Zur Berechnung der Löschfrist können Sie sich einerseits an den steuerrechtlichen Vorgaben nach Art. 147 AO und andererseits nach der Methode zur Fristberechnung gem. § 199 BGB orientieren. Hiernach beginnt eine Frist erst mit Ablauf des letzten Tages des Kalenderjahres, in welchem der Beleg/Anspruch entschaden ist bzw. der Zweck erloschen ist. So beginnt zum Beispiel die Aufbewahrungsfrist für eine Personalakte nicht am Tag des Austritts, sondern am 1. Januar des Folgejahres.

Dokumentation der Löschung

Eine Löschung von Daten muss im Rahmen der Datenschutz-Rechenschaftspflicht dokumentiert werden. Grundsätzlich ist dem Verantwortlichen selbst überlassen, wie dies geschieht. Wenn eine Löschung nicht automatisch in einem System festgehalten wird, kann sie beispielsweise bei der jeweiligen Verarbeitungstätigkeit im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert werden.

Allgemeine Aufbewahrungsfristen

Dokumententyp/DatenartLöschfrist
Angebote6 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Anhang zum Jahresabschluss10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Arbeitsanweisungen3 Jahre nach Außerkraftsetzung und Kalenderjahrende (einfache Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB); wenn zum Verständnis von Jahresabschlüssen erforderlich, dann 10 Jahre gem. § 257 HGB
ArbeitsschutzunterweisungenNachweis regelmäßiger Unterweisung drei Jahre gem. §§ 195 ff. BGB aufbewahren.
Arbeitssicherheit – Einträge im Verbandbuch5 Jahre nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Arbeitsverträge10 Jahre nach Austritt von Beschäftigten (bei möglichen Ansprüchen auf eine betriebliche Altersvorsorge, sollten Arbeitsverträge und Beendigungsnachweise bis zum Tod von Beschäftigten und derer Hinterbliebenen, die einen bis zum 30-jährigen Anspruch auf Bezüge nach § 18a BetrAVG haben können, aufbewahrt werden, § 4a BetrAVG), dies kann zu einer mind. 85 jährigen Aufbewahrungsfrist führen.
Arbeitszeiterfassunggrds. 2 Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG sowie MiLoG, jedoch 8 Jahre, wenn Arbeitszeiten für Zuschlagsberechnung relevant oder zusammen mit Urlaub in einer Datenbank > Dokumentation Urlaub zum Nachweis von Rückstellungen in der Bilanz steuerrechtlich 8 Jahre relevant nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB
Bankbelege8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Bankbürgschaften nach Vertragsende8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Beitragsabrechnungen zu Sozialversicherungsträgern8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB. Aufzeichnungspflicht nach § 28f SGB IV in Verbindung mit der Prüfung nach § 28p SGB IV, die mindestens alle vier Jahre stattfindet.
Belege, soweit buchungsrelevant8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
BesucherdatenJe nach Zweck der Erfassung bis zu 3 Jahre nach Kalenderjahrende nach §§ 195 ff. BGB, in der Regel 1 Jahr ausreichend zur Nachverfolgung von Ereignissen.
Betriebliche Gesundheitsvorsorge – Einladung und Annahme/Ablehnung betriebsärztlicher UntersuchungenLöschung nach 3 Jahren nach Austritt von Beschäftigten nach §§ 195 ff. BGB
Betriebliches EingliederungsmanagementNach Abschluss des BEM-Verfahrens die BEM-Akte nach 3 Jahren löschen. Vorher Maßnahmenblatt, Einladungsschreiben und Dokumente zum Datenschutz in die Personalakte verbringen. Angaben zu Fehlzeiten und Krankheitsursachen aus der BEM-Akte dürfen nicht in die Personalakte. Eine über die drei Jahre hinausgehende Speicherung der BEM-Akte ist nicht gelebte Praxis und entspricht nicht dem Grundsatz der Speicherbegrenzung und dem Recht auf Löschung, da der Verarbeitungszweck entfallen ist.
Betroffenenanfragen3 Jahre nach Abschluss der Anfrage gem. §§ 195 ff. BGB
Bewerberdaten in Bewerberpool oder als Initiativbewerbung nach Einwilligung der PersonBewerberpool: bis zu 2 Jahre auf Basis der Einwilligung.
Initiativbewerbung: Löschung nach Entscheidung, maximal 1 Jahr. Bei Einwilligung auch längere Aufbewahrung bis eine Vakanz besteht.
Bewerberdaten nach Absagemaximal 6 Monate (Klagefrist nach § 15 (4) AGG (2 Monate) + 3 Monate Frist aus Arbeitsgerichtsgesetz (§ 61b ArbGG)) + „Postlaufzeit“
Bewirtungsunterlagen (Formblatt, wenn Buchungsbelege oder steuerlich erforderlich)8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Cookies, die einwilligungsbedürftig sind nach § 25 TDDDGin der Regel max. 2 Jahre bei Einwilligung
Darlehensunterlagen als Buchungsbeleg8 Jahre nach Tilgungsende nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Daten, die auf Basis einer Einwilligung verarbeitet werdenbis Widerruf, nach Widerruf 3 Jahre gem. §§ 195 ff. BGB
Disziplinarmaßnahmen3 Jahre nach Austritt von Beschäftigten und Abschluss eventueller arbeitsrechtlicher Verfahren gem. §§ 195 ff. BGB
Dokumente zu gerichtlichen Verfahren/erwirkten Titeln30 Jahre nach § 197 Abs. 1 BGB
EignungsnachweiseSofern Nachweise erbracht werden müssen, welche die Fertigkeiten/Befähigung von Beschäftigten belegen, kann eine Aufbewahrung sich an z.B. gewährten Garantien oder Produkthaftung sowie einschlägigen Rechtsvorschriften orientieren. Ansonsten Löschung drei Jahre nach Austritt von Beschäftigten gem. §§ 195 ff. BGB.
Ein- und Ausfuhrbelege i.V.m. Zoll10 Jahre nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende (z.B. zum Nachweis einer steuerfreien Lieferung oder Einfuhr)
Einwilligung zu NewsletterEinwilligung bleibt so lange bestehen, wie der Newsletter versandt wird. Löschung erst nach Widerruf nach 3 Jahren gem. §§ 195 ff. BGB; Datum/Nachweis einer Einwilligung muss nachgehalten werden
E-MailsGrundsätzlich werden E-Mail wie Handelsbriefe behandelt und sind nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach 6 Jahren zu löschen. Sofern zur Dokumentation der Einhaltung der GoBD notwendig, Aufbewahrung von 8 Jahren nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB möglich. E-Mails zum Nachvollzug der Ausführung des Geschäftszwecks können grds. nach drei Jahren nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften §§ 195 ff. BGB gelöscht werden. Weiter als 10 Jahre führende Aufbewahrung ist im Einzelfall erforderlich und muss begründet werden (z.B. bei Strafanwälten).
Fahrtkostenerstattungsunterlagen8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Führerscheinprüfung bei Nutzung Fuhrpark oder DienstwagenProtokolle der letzten beiden Prüfungen aufbewahren. Eine halbjährige Kontrolle hat sich in der Praxis etabliert. Um den Entzug der Fahrerlaubnis tatsächlich zeitnah zu erfahren, wäre eine monatliche Prüfung sinnvoll. Alternativ kann die Prüfung tagesgenau bei jeder Ausgabe des Fahrzeugschlüssels erfolgen. Kopien des Führerscheins sind nicht erforderlich. Die Gültigkeit wird von den Prüfenden bezeugt und dokumentiert.
FührungszeugnisseIm Rahmen von §§ 195 ff. BGB bis zu 30 Jahren, je nach Art der Tätigkeit (bspw. Einzelbetreuung von Kindern > 30 Jahre gem. §§ 197, 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB)
Gefahrstoffunterweisung40 Jahre, wenn mit krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe (KMR-Stoffe) der Kategorien 1A und 1B gearbeitet wird. Die Unterweisung muss 40 Jahre nach Ende der Exposition noch nachgwiesen werden, § 10a GefStoffV.
Gefahrstoffverzeichnis/Expositionsverzeichnis KMR-StoffeExpositionsverzeichnis für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe (KMR-Stoffe) der Kategorien 1A und 1B 40 Jahre gem. § 10a Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV aufbewahren. Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nimmt Dokumentationen entgegen und hält diese vor, Rechtsgrundlage der Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V. m. § 10a Abs. 3 GefStoffV. Damit könnte eine Aufbewahrung im eigenen Bereich verkürzt werden, sofern Zugang zu den Daten in der ZED besteht. Hinweis: Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen, der die sie betreffenden Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat einen Nachweis über die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.
Gefahrstoffverzeichnis/Expositionsverzeichnis reproduktionstoxische StoffeExpositionsverzeichnis für reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 5 Jahre gem. § 10a Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV aufbewahren. Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nimmt Dokumentationen entgegen und hält diese vor, Rechtsgrundlage der Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V. m. § 10a Abs. 3 GefStoffV. Damit könnte eine Aufbewahrung im eigenen Bereich verkürzt werden, sofern Zugang zu den Daten in der ZED besteht. Hinweis: Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen, der die sie betreffenden Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat einen Nachweis über die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.
Gehaltsabrechnungen einschließlich Sonderzahlungen8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Geschenknachweise8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Gewinn- und Verlustrechnung10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Handelsbriefe (nicht Belege!)6 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Hinweisgeberschutzgesetz3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gem. § 11 Abs. 5 HinSchG. Eine längere Aufbewahrung ist nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 HinSchG möglich, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Interessentendaten bei Kontaktaufnahme durch InteressentSpeicherung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO aufgrund vorvertraglicher Maßnahmen. Aufbewahrungsfrist orientiert sich an der gewöhnlichen Dauer einer Geschäftsanbahnung (in der Regel 1-3 Jahre), bis sie zur Angebotserstellung führt. Sobald ein Angebot erstellt wurde, erweitert sich die Speicherdauer auf sechs Jahre nach § 257 HGB.
Interessentendaten bei Kontaktaufnahme durch Verantwortlichen gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVOSpeicherung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO aufgrund vorvertraglicher Maßnahmen. Aufbewahrungsfrist orientiert sich an der gewöhnlichen Dauer einer Geschäftsanbahnung (in der Regel 1-3 Jahre), bis sie zur Angebotserstellung führt. Sobald ein Angebot erstellt wurde, erweitert sich die Speicherdauer auf sechs Jahre nach § 257 HGB.
Inventare (§ 240 HGB)10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Jahresabschluss mit Erläuterungen10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Kassenberichte10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Kassenbücher/-blätter10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Kontoauszüge8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Konzernabschluss (§ 290 HGB)10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Konzernlagebericht (§§ 290, 350 HGB)10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträge8 Jahre nach Austritt von Beschäftigten gem. § 147 AO i.V.m. § 257 HGB
Leistungsbeurteilungen3 Jahre nach Austritt von Beschäftigten gem. §§ 195 ff. BGB
Lohn- und Gehaltsabrechungen8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Mahnbescheide und Mahnungen6 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende (wenn keine Mahngebühr enthalten, dann 6 Jahre, da nur Handelsbrief)
Mietunterlagen (nach Vertragsende), soweit Buchungsbelege8 nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Nutzungsprotokollierung IT/Internet/WLAN im Rahmen der Datensicherheitsanforderungen nach Art. 32 DSGVOSystemlogfiles mind. 4-6 Monate, bis zu 1 Jahr (in der Regel dann Zweck entfallen), Internetverbindungsdaten 7 Tage nach BGH Urteil, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011, Az: III ZR 146/10
Patientendaten in Arztpraxen, nach Abschluss der Behandlungen10 Jahre nach § 630f BGB, längere Aufbewahrung nach erweiterter Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 BGB für 30 Jahre in Verbindung mit weiteren Vorschriften, z.B. Röntgenbilder nach § 28 RöV
Personalakten, bis zum Austritt von Beschäftigten8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Personalbögen (auch bei Änderungen der Angaben)Löschung nach 8 Jahren nach Austritt von Beschäftigten gem. § 147 AO i.V.m. § 257 HGB
Rechnungen (Ein- und Ausgangsbelege)8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Reisekostenabrechnung8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Sanktionslistenabgleich8 Jahre nach Erstellung des Beleges zum Geschäftsfvorfall nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB, da ggf. steuerrelevant (z.B. für Exportkontrolle). Vorsicht bei Belegen mit Nachweis zum Zoll, hier gelten 10 Jahre.
Schulungsnachweise, Weiterbildungsnachweise von Beschäftigten
3 Jahre nach Austritt gem. §§ 195 ff. BGB
SicherheitsüberprüfungenNachweise zu Sicherheitsüberprüfungen an Personen fünf Jahre nach Ausscheiden aus der Tätigkeit gem. § 19 Abs. 2 SÜG aufbewahren. Bei erweiterten Prüfungen 15 Jahre, beim BND bis 30 Jahre nach Ausscheiden der Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 lit. d SÜG
Steuererklärungen und Steuerbescheide10 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Telefonverbindungsdaten
Die Einzelverbindungsnachweise nach 6 Monaten oder nach Rechnungsprüfung löschen; Belege nach 8 Jahren löschen nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB
Unfallmeldungen5 Jahre nach § 24 Abs. 6 DGUV, Vorschrift 1. Kann bei Einzelfällen auf 30 Jahre aufgrund von vermuteten Schadensersatzansprüchen gem. § 199 Abs. 2 BGB erweitert werden.
Urlaubsdokumentation8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende (Urlaubsrückstellungen sind relevant für den Jahresabschluss). Urlaubsanträge nach 2 Jahren löschen, da kein Zweck mehr gegeben.
Versorgungsakten (z.B. bAV)Vernichtung nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Daten 30 Jahre aufzubewahren, siehe Eintrag „Arbeitsverträge“.
Verträge, sonstige, soweit handels- und steuerrechtlich von Bedeutung8 Jahre nach § 147 AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende
Zollbelege10 Jahre nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO i.V.m. § 257 HGB nach Kalenderjahrende (z.B. zum Nachweis einer steuerfreien Lieferung oder Einfuhr)
Freitag, 23. Mai 2025

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