Dokumententyp/Datenart | Löschfrist |
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Angebote | 6 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Anhang zum Jahresabschluss | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Arbeitsanweisungen | 3 Jahre nach Außerkraftsetzung und Kalenderjahrende (einfache Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB) |
Arbeitssicherheit – Einträge im Verbandbuch | 5 Jahre nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 |
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Arbeitszeiterfassung | 2 Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG sowie MiLoG |
Ausgangsrechnungen | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Arbeitsverträge | 10 Jahre nach Austritt des Mitarbeiters (bei möglichen Ansprüchen auf eine betriebliche Altersvorsorge, sollten Arbeitsverträge und Beendigungsnachweise bis zum Tod des Mitarbeiters und der Hinterbliebenen aufbewahrt werden, § 4a BetrAVG) |
Bankbelege | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Bankbürgschaften nach Vertragsende | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Beitragsabrechnungen zu Sozialversicherungsträgern, Aufzeichnungspflicht nach § 28f SGB IV | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB – Unterlagen sind aus steuerlichen Gründen länger aufzubewahren (als § 28f SGB IV) |
Belege, soweit Buchungsfunktion | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Besucherdaten | Je nach Zweck der Erfassung bis zu 3 Jahre nach Kalenderjahrende nach §§ 195 ff BGB |
Betriebliche Gesundheitsvorsorge – Einladung und Annahme/Ablehnung betriebsärztlicher Untersuchungen | Löschung nach 3 Jahren nach Austritt des Mitarbeiters nach §§ 195 ff BGB |
Betriebliches Eingliederungsmanagement | Nach Abschluss des BEM-Verfahrens die BEM-Akte nach 3 Jahren löschen. Vorher Maßnahmenblatt, Einladungsschreiben und Dokumente zum Datenschutz in die Personalakte verbringen. Angaben zu Fehlzeiten und Krankheitsursachen aus der BEM-Akte dürfen nicht in die Personalakte. |
Bewerberdaten nach Entscheidung zur Stelle | 6 Monate (2 Monate Klagefrist nach § 15 (4) AGG + 3 Monate Frist aus Arbeitsgerichtsgesetz (§ 61b ArbGG)) + „Postlaufzeit“ ) |
Bewirtungsunterlagen (Formblatt, wenn Buchungsbelege oder steuerlich erforderlich) | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Darlehensunterlagen als Buchungsbeleg | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Disziplinarmaßnahmen | 3 Jahre nach Austritt des Mitarbeiter |
Eingangsrechnungen einschließlich Berichtigungsbelege dazu | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Ein- und Ausfuhrbelege | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss (z.B. zum Nachweis einer steuerfreien Lieferung oder Einfuhr) |
Einwilligung zu Newsletter | Einwilligung bleibt so lange bestehen, wie der Newsletter versandt wird. Löschung erst nach Widerruf nach 3 Jahren gem. §§ 195 ff. BGB; Datum einer Einwilligung sollte stets verfügbar bleiben |
E-Mails | E-Mails der Geschäftsführung und Mitarbeitern 10 Jahre gem. § 147 AO; E-Mails von Auszubildenden oder Praktikanten 3 Jahre nach allgemeinen Verjährungsvorschriften § 195 ff. BGB. |
Fahrtkostenerstattungsunterlagen | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Führerscheinprüfung bei Nutzung Fuhrpark | Bei halbjähriger Prüfung Protokoll bis zur übernächsten Prüfung aufbewahren; Löschung letzter Prüfung nach Ausscheiden des Mitarbeiters nach drei Jahren und Kalenderjahrende (einfache Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB) |
Führungszeugnisse | 10 Jahre nach Austritt des Mitarbeiters |
Gehaltsabrechnungen einschließlich Sonderzahlungen | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Geschenknachweise | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Gewinn- und Verlustrechnung | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Handelsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften) | 6 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Handelsbücher | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Inventare (§ 240 HGB) | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Interessentendaten, wenn kein Kontakt mehr besteht | 2 Jahre, da dann spätestens Zweck entfallen ist |
Jahresabschluss mit Erläuterungen | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Kassenberichte | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Kassenbücher/-blätter | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Konzernabschluss (§ 290 HGB) | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Kontoauszüge | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Konzernlagebericht (§§ 290, 350 HGB) | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträge | 10 Jahre nach Austritt des Mitarbeiters (bei Anspruch auf eine betriebeliche Altersvorsorge darf erst nach Tod des Mitarbeiters und der Hinterbliebenen geöscht werden, § 4a BetrAVG) |
Leistungsbeurteilungen | 3 Jahre nach Austritt des Mitarbeiters |
Lohn- und Gehaltsabrechungen | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Mahnbescheide und Mahnungen | 6 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Mietunterlagen (nach Vertragsende), soweit Buchungsbelege | 10 nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Nutzungsprotokollierung IT/Internet/WLAN im Rahmen der Datensicherheitsanforderungen nach Art. 32 DSGVO | 3-6 Monate (in der Regel dann Zweck entfallen) |
Patientendaten in Arztpraxen, nach Abschluss der Behandlungen | 10 Jahre nach MBO-Ä, längere Aufbewahrung nach erweiterter Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 BGB für 30 Jahre möglich |
Personalakten, bis zum Austritt des Mitarbeiters | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Personalbögen (auch bei Änderungen der Angaben) | Löschung nach 10 Jahren nach Austritt des Mitarbeiters |
Reisekostenabrechnung | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Sanktionslistenabgleich | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung 10 Jahre nach § 147 AO, da ggf. steuerrelevant (z.B. für Exportkontrolle) |
Schulungsnachweise, Weiterbildungsnachweise von Mitarbeitern | 3 Jahre nach Austritt und Kalenderjahrende (einfache Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB) |
Steuererklärungen und Steuerbescheide | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Telefonkostennachweise, wenn Buchungsbelege | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Telefonverbindungsdaten | Löschen nach 6 Monaten; Belege nach 10 Jahren löschen nach § 147 AO |
Testdaten bei Softwareentwicklung | Testdaten werden nach Abschluss der Testphase gelöscht, ggf. Vorhaltung nach individueller Vereinbarung mit Auftraggeber |
Überstundenlisten, wenn Lohnbelege | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Urlaubsdatei | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss (Urlaubsrückstellungen sind relevant für den Jahresabschluss)
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Vermögenswirksame Leistungen, wenn Buchungsbelege | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss
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Versorgungsakten (z.B. bAV) | Vernichtung nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Daten 30 Jahre aufzubewahren.
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Verträge, sonstige, soweit handels- und steuerrechtlich von Bedeutung | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss |
Zollbelege | 10 Jahre nach § 147 AO / § 257 HGB nach Kalenderjahrende und Jahresabschluss (z.B. zum Nachweis einer steuerfreien Lieferung oder Einfuhr) |
Zugriffsberechtigungen EDV | analog der Aufbewahrungsfrist von Logfiles in der Organisation, 6 Monate nach Austritt des Mitarbeiters löschen |